Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Rechtsanwältin Annett Stute, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Erfurt

BAG, Urteil vom 11. Februar 2015 – 7 AZR 17/13

Das Bundesarbeitsgericht setzt sich in diesem Urteil mit der Frage auseinander, ob der Bezug der gesetzlichen Altersrente nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters als alleiniger Sachgrund genügt, um einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen:

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erhielt nach Vollendung seines 65. Lebensjahres seit dem 21. Januar 2010 die gesetzliche Altersrente. Er war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung, dass das Arbeitsverhältnis spätestens, ohne, dass es einer Kündigung bedarf, endet, wenn der Arbeitnehmer das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat. Das Arbeitsverhältnis wurde nach dem 21. Januar 2010 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010, dann weiter zweimal verlängert. Auf Bitten des Klägers um Weiterbeschäftigung vereinbarten die Parteien am 29. Juli 2011, dass der Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 ende mit der Absprache, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeite. Der Kläger hat dann Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 fortbesteht.

Entscheidung der Instanzen:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Tragende Gründe des Urteils:

Der Bezug der gesetzlichen Altersrente allein rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht. Es bedarf vielmehr eines weiteren Sachgrundes. Dieser kann durchaus darin liegen, dass die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Einarbeitung einer Nachwuchskraft vorgenommen wird.