Kündigung nach In-vitro-Fertilisation

Kündigung nach In-vitro-Fertilisation

Rechtsanwältin Annett Stute, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Erfurt

Wann die Schwangerschaft im Sinne arbeitsrechtlicher Schutzgesetze bei einer In-vitro-Fertilisation beginnt und wann eine Kündigung, die in einem nahen Zusammenhang mit einer angekündigten Schwangerschaft steht, eine die Wirksamkeit der Kündigung in Frage stehenden Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bedeuten kann, ist Gegenstand folgender Entscheidung:

BAG, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 237/14

Streitgegenstand:

Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und Unwirksamkeit wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts und Beginn der Schwangerschaft bei In-vitro-Fertilisation

Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Versicherungsvertretung, seit Februar 2012 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt insgesamt 2 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis verlief ohne Rügen, Ermahnungen oder Abmahnungen. Am 14. oder 15. Januar 2013 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass sie sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer künstlichen Befruchtung unterziehen werde. Am 31. Januar 2013 ging der Klägerin das Kündigungsschreiben der Beklagten vom gleichen Datum zu, wonach das Arbeitsverhältnis zum 1. März enden solle. In dem Kündigungsschreiben stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeitsleistung frei. Die Stelle der Klägerin wurde mit einer älteren Arbeitnehmerin besetzt. Nach Feststellung einer Frühschwangerschaft am 7. Februar 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ihre Schwangerschaft mit. Aus dem Mutterpass geht hervor, dass der Embryonentransfer im Rahmen einer künstlichen Befruchtung am 24. Januar 2013 vorgenommen wurde. Das Kind wurde am 1. Oktober 2013 geboren. Gegen die Kündigung setzte die Klägerin sich mit einer Klage zur Wehr. Sie erklärte bei Zugang der Kündigung, bereits schwanger gewesen zu sein. Außerdem stelle die Kündigung eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts dar, denn sie sei wegen ihrer Ankündigung sich künstlich befruchten zu lassen, erfolgt.

Entscheidung der Instanzen:

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, das BAG hat die Revision der Beklagten für unbegründet erkannt.

Tragende Gründe des Urteils:

Die Kündigung ist gem. § 134 BGB unwirksam. Sie verstößt sowohl gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz, als auch gegen § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG. Bei Zugang der Kündigung am 31. Januar 2013 genoss die Klägerin bereits den besonderen Schutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz. Danach war die Kündigung unwirksam, da der Beklagten innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wurde. Bei Zugang der Kündigung war die Klägerin auch schwanger, da der Beginn der Schwangerschaft bei einer In-vitro-Fertilisation mit der Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter gegeben ist.

Eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG unwirksam, wenn eine Diskriminierung wegen einer der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale vorliegt. Es genügt dabei, dass eine Anknüpfung der Kündigung an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen des Vorhabens oder der Durchführung einer In-vitro-Fertilisation betrifft ebenso wie die Kündigung wegen einer Schwangerschaft ausschließlich Frauen und ist somit eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dabei reicht es aus, dass die Beschäftigte lediglich Indizien vorträgt und ggf. beweist, dass die Tatsachen, die die Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmales vermuten lassen, gegeben sind. Dies hat die Folge der Beweislastregelung des § 22 AGG. Die Beklagte hat die hier dargelegte überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin wegen der Vorbereitung der künstlichen Befruchtung die Kündigung erhielt, nicht durch substantiierten Sachvortrag entkräftet.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2015-3-26&nr=18048&pos=0&anz=6